Wer im Frühjahr oder im Herbst seinen Garten auf Vordermann bringen will und dabei die Hilfe von einem Gärtner, Handwerker oder anderen Dienstleistern in Anspruch nimmt, kann bis jährlich bis zu 1200 Euro Steuern sparen. Pro Jahr ist ein Fünftel von höchstens 6000 Euro bei Handwerkerkosten absetzbar. Hierunter fallen auch die Arbeiten im Garten. Der Fiskus erkennt jedoch nicht alle in Auftrag gegebenen Gartenarbeiten an. Das Finanzamt erkennt an, das Pflanzen einer Hecke, die Pflasterung von Wegen und Terassen sowie das Setzen eines Zauns oder das Bauen einer Grundstücksmauer. Ebenso sind das Unkrautjäten, die Installation einer Beregnungsanlage oder das Anlegen eines Gartenteichs steuerlich begünstigt. Und es muß sich stets um Renovierungs- Erhaltungs- oder Moderniesierungsmaßnahmen handeln. Arbeiten, die mit einem Neubau zusammen hängen, sind NICHT abzugsfähig. Auch gilt der Steuervorteil nur, wenn die Arbeiten auf dem eigenen Privatgelände durchgeführt werden. Vom Finanzamt berücksichtigt werden nur Zahlungen an ordentlich gemeldete Unternehmen. Beachtet werden sollte auch, dass die erbrachten Leistungen nur gegen Vorlage einer Rechnung und Überweisungsbetrag von der Steuer absetzbar sind.
In Kürze erhalten Sie weitere Infos, wie Sie ein Kleinunternehmen nach § 19 UStG gründen, damit ihre Kinder beim Nachbarn mit steuerlicher Förderung und gegen Entgelt das Rasenmähen in Rechnung stellen können.






